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Uneinigkeit über Gültigkeit von Luzerner Kriegsgeschäft-Initiative

Auch die Herstellung von Antipersonenminen hatten die Initianten der Luzerner "Kriegsgeschäfte-Initiative" im Visier. (Symbolbild) KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER sda-ats

(Keystone-SDA) An der Initiative “Für ein Verbot von Luzerner Kriegsgeschäften” scheiden sich die Meinungen zweier Gutachter. Einer erklärt sie für gültig, ein anderer nicht. Die Initiative forderte ein Anlageverbot der Stadt in Unternehmen, die mit Kriegsmaterial geschäften.

Das Volksbegehren war in der Stadt Luzern im September 2016 von der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA) und der JUSO eingereicht worden. Zusammen mit Vertretern der Grünen und SP forderten sie, dass die Stadt und ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen ihr Vermögen nicht in Unternehmen anlegen dürfen, die etwas mit verpönten Waffen zu tun haben.

Die Initiative wurde im Februar 2018 zurückgezogen, wie die Stadt am Montag mitteilte. Die GSoA lancierte im April ihre Kriegsgeschäfte-Initiative auf Bundesebene, die im Juni eingereicht wurde. Sie will es der Schweizer Nationalbank (SNB) und den Pensionskassen untersagen, in die Rüstungsindustrie zu investieren. Mit einer Initiative für ein Verbot von Exporten war die GSoA 2009 gescheitert.

Noch vor dem Rückzug der Luzerner Initiative liess der Stadtrat deren Gültigkeit abklären. Er gab dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag. Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Luzern, sollte klären, ob die Stadt für den Erlass eines solchen Verbots betreffend die städtische Pensionskasse als selbstständige Vorsorgeeinrichtung überhaupt zuständig ist.

Vertiefte Abklärung

Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Initiative weder eindeutig undurchführbar noch rechtswidrig im Sinne des Stimmrechtsgesetzes ist. Nach seiner Auffassung sei die Volksinitiative in all ihren Teilen gültig. Dieses Gutachten liess die Stadt in der Folge vertieft abklären.

Gustavo Scartazzini, Titularprofessor für Sozialversicherungsrecht an der Universität Basel, urteilte, die Initiative würde gegen die grundsätzliche Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht verstossen. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Zulässigkeit von Anlagevorschriften bei einer Pensionskasse, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind, zu grossen Schwierigkeiten führen würde bei der Umsetzung der Anlagevorschriften. Auch stehe die Unmöglichkeit einer Mitwirkung der Versicherten einer Gültigkeit entgegen.

Der Luzerner Stadtrat kann nach dem Rückzug der Initiative offenlassen, welcher Expertenmeinung nach seiner Ansicht zu folgen wäre. Da es sich bei Anlagevorschriften um ein Thema handle, das auch bei andern Gemeinden und Städten aktuell sei, habe man die beiden Gutachten öffentlich gemacht.

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