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Illegaler Import von Heilmitteln geht ins Geld

Das Heilmittelinstitut Swissmedic hat einen Mann für den Import und den Handel mit Medikamenten ohne Bewilligung zu einer hohen Geldstrafe und zu Bussen verurteilt. (Archivbild) KEYSTONE/PETER KLAUNZER sda-ats

(Keystone-SDA) Ein 66-jähriger Schweizer ist für den Import und den gewerbsmässigen Handel mit Medikamenten von der Schweiz aus mit dem Ausland zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte 3000 Kilogramm eines anabolen Steroids in die Schweiz eingeführt.

Das Heilmittelinstitut Swissmedic hat den Mann zu einer Geldstrafe von 120 Tagesansätzen zu je 1500 Franken verurteilt, was einem Gesamtbetrag von 180’000 Franken entspricht. Die Strafe wurde bedingt auf zwei Jahre ausgesprochen, wie aus dem der Agentur Keystone-SDA vorliegenden Urteil hervorgeht.

Dazu kommen eine Verbindungsbusse von 45’000 Franken und eine weitere Busse von 8000 Franken. Ausserdem wurden dem Verurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von über 33’000 Franken auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die 3000 Kilogramm des Produkts Androstenedione, die vom Hersteller, dem deutschen Bayer-Konzern, ins Genfer Zollfreilager spediert wurden, sind beschlagnahmt und vernichtet worden. Die Ware war für eine Firma mit Sitz im Waadtland bestimmt, die als Zwischenhändler für ausländische Medikamentenhersteller diente.

Anabolika sind vor allem in der Bodybuilder-Szene bekannt und sollen unter anderem in den 80er Jahren auch für das staatliche Zwangsdoping im DDR-Leistungssport eingesetzt worden sein.

Über 50 Millionen Umsatz

Zwischen März 2012 und Oktober 2013 sollen durch die Firma des Verurteilten laut Swissmedic insgesamt in 47 Fällen für einen Betrag von über 50 Millionen Euro nicht zum Gebrauch zu verwendende Medikamente gekauft und anschliessend an eine weitere Firma weiterverkauft worden sein.

Diese Firma sollte daraus gebrauchsfertige Medikamente herstellen. Für den Medikamentenhandel im Ausland verfügte der Verurteilte nicht über die notwendige Bewilligung von Swissmedic.

Der Verurteilte hatte vergeblich geltend gemacht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er dafür eine Bewilligung gebraucht hätte. Die Ware sei ohne Mehrwertsteuer gekauft und anschliessend auch ohne Mehrwertsteuer weiterverkauft worden, um Kosten zu sparen. Sie sei aber nie für die Schweiz bestimmt gewesen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass das Senden ans Zollfreilager eine Einfuhr in die Schweiz darstelle.

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